Auf den ersten Blick scheinen diese Fragen für Häuslebauer nicht wirklich relevant. Dürfen die Eigentümer nicht tun, auf ihrem Grund, was sie wollen?
Doch auch als Häuslebauer stellt sich die Frage: „Ist ein Sicht- oder Sonnenschutz am Balkon eigentlich erlaubt?“ Gerade der Sonnenschutz ist in den letzten Jahren ja wirklich wichtig geworden und gilt laut Richterrecht zum berechtigten Gebrauch einer Mietsache. (Hier ist viel geregelt, an dem sich Wohnungseigentümer gut orienieren können.)
Diese Fragen dürften für Sie als Häuslebauer in zwei für Sie möglichen Funktionen wichtig sein:

  1. als Vermieter oder
  2. als Eigentümer von Wohneigentum innerhalb einer Eigentümergemeinschaft

Was müssen Sie genehmigen? Was dürfen Sie tun, ohne daß es die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berührt?

Diese Regelungen gelten im Allgemeinen

Mieter und Wohnungseigentümer haben ein Recht auf Privatsphäre. Daher gilt grundsätzlich, daß ein solcher Sichtschutz zum Schutz der Privatsphäre erlaubt ist. Doch es gibt einige Einschränkungen:

  1. Der Sichtschutz darf nicht über die Balkonbrüstung herausragen.
  2. Das Erscheinungsbild sollte mit der Aussenfassade vereinbar sein.

Vor der Installation empfiehlt sich aber immer ein Gespräch, um unnötige Konflikte zu vemeiden.

Vorsicht bei Markisen und ähnlichen baulichen Maßnahmen

Bei der Installation von Markisen handelt es sich laut Richterrecht um eine bauliche Maßnahme. Dabei ist die Erlaubnis des Vermieters bzw. der WEG nötig. Markisen und ähnliche Objekte, wie z.B. die feste Montage von Aussenrollos stellen nach Ansicht der Justiz bauliche Veränderungen dar und setzen eine Genehmigung voraus. Dabei ist die feste Verschraubung beispielsweise mit der Fassade entscheidend, um von einer baulichen Veränderung zu sprechen. Genau die sind unzulässig.

Sonnenschirme dagegen sind überwiegend eine sichere Bank, auch wenn sie an der Brüstung stehen, sogar wenn Sie mit einer Klammer an der Brüstung befestigt sind. Die lässt sich ja problemlos beim Auszug wieder ausbauen.

Aaaber… Wenn ein ein Sonnenschirm den üblichen Wohngebrauch beeinträchtigen kann, dann kann übrigens auch eine Markise zulässig sein…. Alles klar?